RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Software baumacht
Stand: 01.11.2026
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, nur für Unternehmer
(1) Anbieter ist die Baumacht Software GmbH i. G., Ausblick 1, 33100 Paderborn, vertreten durch den Geschäftsführer Robinson Laha, E-Mail: info@baumacht.de (nachfolgend „Baumacht“). Weitere Angaben stehen im Impressum.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software baumacht (Webanwendung unter baumacht.de und mobile App, zusammen „Software“) zwischen Baumacht und dem Kunden.
(3) Baumacht schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, die Software für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zu nutzen. Verbraucher können keinen Vertrag schließen.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Baumacht ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
(5) Soweit Baumacht bei der Nutzung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt zusätzlich der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV). In Fragen des Datenschutzes geht der AVV diesen AGB vor.
§ 2 Leistungen von Baumacht
(1) Baumacht stellt dem Kunden die Software über das Internet zur Nutzung bereit (Software as a Service). Die Software unterstützt Handwerksbetriebe bei der Organisation von Büro und Baustelle, zum Beispiel bei Kunden, Angeboten, Rechnungen einschließlich E-Rechnung, Mahnungen, Aufträgen, Terminen, Zeiterfassung, Bautagebuch, Fuhrpark, der Vorbereitung der Lohnabrechnung und der Übergabe von Daten an das Steuerbüro. Den Funktionsumfang der Pakete beschreibt die Preisseite; im Übrigen gilt die Funktionsbeschreibung in der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Baumacht ist keine Buchhaltung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Software bereitet Unterlagen vor, prüft sie technisch (zum Beispiel E-Rechnungen gegen die Regeln der KoSIT) und exportiert sie, etwa als Datei im DATEV-Format oder an ein vom Kunden verbundenes Konto bei Lexware Office oder sevDesk. Sie führt keine Bücher, erstellt keine Lohn- oder Gehaltsabrechnung und gibt keine Steuererklärungen ab. Für die Erfüllung seiner steuer-, handels- und arbeitsrechtlichen Pflichten bleibt der Kunde selbst verantwortlich, insbesondere für die inhaltliche Richtigkeit seiner Rechnungen, für eine ordnungsgemäße Buchführung und für die gesetzliche Aufbewahrung seiner Unterlagen (zum Beispiel nach § 147 AO, § 257 HGB und § 14b UStG).
(3) Baumacht betreibt die Software auf Servern in Rechenzentren in Deutschland. Für einzelne Funktionen setzt Baumacht Dienstleister ein, auch außerhalb der Europäischen Union, zum Beispiel für den KI-Assistenten und den Versand von System-E-Mails. Welche das sind, wofür und auf welcher Grundlage, steht im AVV, Anlage 2.
(4) Verbindungen zu Diensten Dritter (zum Beispiel Lexware Office, sevDesk) nutzt der Kunde mit seinem eigenen Konto beim jeweiligen Anbieter. Für deren Verfügbarkeit und Schnittstellen ist Baumacht nicht verantwortlich; ändert ein Dritter seine Schnittstelle, kann die Verbindung bis zur Anpassung eingeschränkt sein.
(5) Individuelle Anpassungen der Software, die Übernahme von Altdaten und Schulungen schuldet Baumacht nur, wenn sie gesondert vereinbart sind.
(6) Baumacht darf die Software weiterentwickeln, soweit der vereinbarte Funktionsumfang und die vertragsgemäße Nutzbarkeit erhalten bleiben. Eine nicht nur unerhebliche Einschränkung vereinbarter Funktionen bedarf der Zustimmung des Kunden. Gesetzliche Rechte bei zwingend notwendigen Änderungen, etwa aus Gründen der Sicherheit oder wegen geänderter Rechtslage, bleiben unberührt.
§ 3 Registrierung und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Software auf der Website ist kein verbindliches Angebot. Ein Nutzerkonto für einen Betrieb kann nur angelegt werden, wenn Baumacht den Zugang ermöglicht, etwa über einen Zugangscode oder eine Einladung.
(2) Mit dem Abschluss der Registrierung gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrags zu diesen AGB und auf Abschluss des AVV ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald Baumacht das Konto des Betriebs freischaltet; bei einer Registrierung über Zugangscode oder Einladung ist das der Zeitpunkt, in dem das Konto nach Abschluss der Registrierung nutzbar ist. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
(3) Wer die Registrierung für den Betrieb durchführt, versichert, zu dessen Vertretung berechtigt zu sein. Der Kunde macht bei der Registrierung wahre und vollständige Angaben und hält sie aktuell.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB und des AVV ist unter baumacht.de/agb und baumacht.de/avv abrufbar und kann gespeichert und ausgedruckt werden. Auf Anfrage stellt Baumacht dem Kunden die bei seinem Vertragsschluss geltende Fassung in Textform zur Verfügung.
§ 3a Vorschau mit Zugangscode
(1) Mit einem Zugangscode aus einem Brief von Baumacht kann ein Betrieb die Software ohne Registrierung sieben Tage lang ansehen und ausprobieren („Vorschau“). Die sieben Tage beginnen mit dem ersten Öffnen der Vorschau; in dieser Zeit öffnet derselbe Code die Vorschau erneut. Wer den Code kennt, kann die Vorschau öffnen.
(2) Die Vorschau ist eine kostenlose Vorführung der Software ohne Verpflichtung zur Registrierung oder zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags. Der Nutzungsvertrag nach diesen AGB und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung kommen erst mit der Registrierung zustande (§ 3). Die Vorschau ist auf sieben Tage ab dem ersten Öffnen befristet; ein Anspruch auf Verlängerung oder zusätzliche Funktionen besteht nicht. Für Schäden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Vorschau ist ein eigener, mit erfundenen Beispieldaten gefüllter Betrieb in der Software, in dem Daten angelegt und geändert werden können. Echte Daten von Kunden, Beschäftigten oder anderen Personen gehören nicht in die Vorschau; sie ist ausschließlich für erfundene Übungsdaten bestimmt, nicht für die Arbeit im Betrieb.
(4) Aus der Vorschau lassen sich keine E-Mails oder sonstigen Nachrichten an Kunden, Beschäftigte oder andere vom Betrieb angegebene Empfänger versenden. Zugänge für weitere Personen lassen sich in der Vorschau nicht anlegen, kostenpflichtige Leistungen nicht buchen. Der KI-Assistent führt in der Vorschau nur vorbereitete Beispielaufgaben aus; freie Anfragen an ihn sind dort nicht möglich. Die KI-Punkte dafür stellt Baumacht unentgeltlich bereit; sie verfallen mit dem Ende der Vorschau.
(5) Nach Ablauf der sieben Tage endet der Zugang zur Vorschau. Anschließend löscht ein automatischer Löschlauf den Vorschau-Betrieb einschließlich seiner Daten, Dateien und darin ausgestellten Belege aus den laufenden Serversystemen von Baumacht. Daten aus der Vorschau werden nicht in ein Konto übernommen.
(6) Wer weitermachen will, registriert sich mit dem Zugangscode, auch aus der Vorschau heraus, und erhält ein neues Konto ohne die Daten der Vorschau. Erst damit kommt der Nutzungsvertrag zustande (§ 3) und beginnt die Testphase (§ 4). Die Vorschau läuft davon unabhängig bis zum Ende der sieben Tage weiter und wird dann gelöscht.
§ 4 Kostenlose Testphase
(1) Registriert sich ein Kunde mit einem Zugangscode, für den Baumacht eine kostenlose Testphase anbietet, dauert die Testphase 42 Tage ab der Registrierung. Die Testphase beginnt erst mit der Registrierung in einem neuen Konto; eine vorherige Vorschau (§ 3a) gehört nicht dazu. Für andere unentgeltliche Zugänge, etwa Pilotzugänge, gelten die mit dem Kunden gesondert vereinbarten Bedingungen.
(2) Die Testphase ist kostenlos. Sie endet automatisch und wandelt sich nicht in ein kostenpflichtiges Abonnement um. Zahlungsdaten werden für die Testphase nicht verlangt. Ein Entgelt fällt erst an, wenn der Kunde ausdrücklich ein kostenpflichtiges Paket bucht (§ 5).
(3) Während der Testphase kann der Kunde die Software im angebotenen Umfang nutzen, den KI-Assistenten im Rahmen des bei der Registrierung angezeigten Kontingents an KI-Punkten. Das Konto enthält zu Beginn keine Beispieldaten; gekennzeichnete Beispieldaten kann der Kunde in der Software selbst anlegen und wieder entfernen.
(4) Bucht der Kunde bis zum Ende der Testphase kein Paket, bleibt sein Konto bestehen. Er kann seine Daten weiter einsehen und exportieren, aber keine Daten mehr anlegen oder ändern, bis er ein Paket bucht. Bucht der Kunde innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Testphase kein Paket, kann Baumacht den Nutzungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform kündigen; für das Vertragsende gilt § 12.
(5) Der Kunde kann den Vertrag während der Testphase und danach bis zur Buchung eines Pakets jederzeit ohne Frist kündigen.
(6) Auch während einer unentgeltlichen Test- oder Pilotphase richtet sich die Haftung nach § 14.
§ 5 Pakete, Preise und Zahlung
(1) Kostenpflichtig sind die Pakete (Tarife), das Zusatzpaket „KI-Assistent“ und zusätzliche KI-Punkte. Leistungsumfang, Personengrenzen und Preise ergeben sich aus der Preisseite und aus der Anzeige im Bestellvorgang zum Zeitpunkt der Buchung. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Fachmodule für einzelne Gewerke, derzeit die Elektroplanung, gehören nicht zu den Paketen. Baumacht kann sie für einen Probezeitraum bereitstellen; ihre weitere Nutzung und ein Entgelt dafür bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Der Kunde bucht ein Paket im Bestellvorgang der Software. Der Vertrag über das gebuchte Paket kommt mit dem Abschluss der Buchung zustande.
(3) Pakete und das Zusatzpaket „KI-Assistent“ werden monatlich im Voraus abgerechnet. Zusätzliche KI-Punkte werden einmalig beim Kauf bezahlt.
(4) Das passende Paket richtet sich nach der Zahl der Personen im Betrieb, die die Software nutzen. Steigt die Zahl über die Grenze des gebuchten Pakets, bucht der Kunde das passende Paket. Für Betriebe mit mehr Personen, als das größte Paket umfasst, gelten gesondert vereinbarte Bedingungen.
(5) Die Zahlung wickelt Baumacht über einen beauftragten Zahlungsdienstleister ab. Die verfügbaren Zahlungsarten zeigt der Bestellvorgang. Rechnungen erhält der Kunde elektronisch.
(6) Bei einem nicht unerheblichen Zahlungsverzug kann Baumacht die hiervon betroffenen Leistungen im erforderlichen und angemessenen Umfang beschränken. Eine Beschränkung der Kernfunktionen erfolgt erst nach erfolgloser Mahnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und ausdrücklicher Ankündigung der Beschränkung. Das Einsehen und Exportieren seiner Daten bleibt dem Kunden erhalten. Nach Wegfall des Grundes hebt Baumacht die Beschränkung unverzüglich auf.
(7) Änderungen der Preise eines bestehenden Abonnements bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden und gelten frühestens für einen danach beginnenden Abrechnungsmonat. Ohne Zustimmung gelten die bisherigen Preise fort. Die ordentlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(8) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aufrechnen, die mit der Forderung von Baumacht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 6 KI-Assistent und KI-Punkte
(1) Die Software enthält Funktionen, die mit Sprachmodellen arbeiten („KI-Funktionen“), zum Beispiel den KI-Assistenten im Chat, Spracheingaben, Angebotsentwürfe aus Sprachnotizen und das Auslesen von Belegen und Dokumenten. Dafür übermittelt Baumacht die jeweils nötigen Inhalte an spezialisierte Dienstleister; Einzelheiten regelt der AVV.
(2) Ergebnisse von KI-Funktionen werden automatisch erzeugt und können falsch oder unvollständig sein. Der Kunde prüft sie vor jeder Verwendung, insbesondere Beträge, Steuersätze, Mengen, Termine und Empfänger. KI-Ergebnisse sind keine Steuer-, Rechts- oder Fachberatung.
(3) Daten anlegen, ändern oder versenden kann der KI-Assistent nur, nachdem ein berechtigter Nutzer den Vorschlag ausdrücklich bestätigt hat. Mit der Bestätigung übernimmt der Kunde den Vorschlag als eigene Handlung.
(4) Die Nutzung von KI-Funktionen verbraucht KI-Punkte. KI-Punkte sind ein Nutzungsguthaben für KI-Funktionen und kein allgemeines Zahlungsmittel. Es gibt sie als monatliches Kontingent der Pakete und des Zusatzpakets „KI-Assistent“, als Kontingent einer Testphase, als Zukauf und für eine Vorschau als unentgeltliche Gutschrift (§ 3a Abs. 4).
(5) Der Verbrauch ist variabel. Eine KI-Nutzung kann mehrere Modellaufrufe umfassen. Berechnungsgrundlage sind die vom Dienstleister gemeldeten Kosten dieser Aufrufe in US-Dollar. Fehlt eine Meldung, ermittelt Baumacht die Kosten aus den verarbeiteten Mengen und den Modellpreisen; diese betragen derzeit 0,45 US-Dollar je eine Million eingegebener Token, 4,40 US-Dollar je eine Million ausgegebener Token und für Sprachaufnahmen 0,006 US-Dollar je angefangene Minute. Die Kosten einer Nutzung werden zusammengerechnet, mit 100 und dem Faktor der Funktion vervielfacht und auf volle Punkte aufgerundet; ein Punkt steht damit für einen angefangenen US-Cent der vervielfachten Kosten. Liegt für mindestens einen Aufruf eine Kostenmeldung des Dienstleisters vor, gilt je Funktion ein Mindestverbrauch. Derzeit gelten für alle KI-Funktionen der Faktor 5 und ein Mindestverbrauch von 1 Punkt. Lassen sich für keinen Aufruf Kosten feststellen, werden keine Punkte berechnet. Bei einem Abbruch werden bereits ausgeführte Aufrufe berechnet; interne Störungen bei Baumacht kosten keine Punkte.
(6) Vor einer Nutzung reserviert die Software Punkte und zeigt die Reservierung an („bis zu …“); vor weiteren Modellaufrufen derselben Nutzung kann sie die Reservierung erhöhen. Die Reservierung ist keine Verbrauchsobergrenze. Danach zeigt die Software den tatsächlichen Verbrauch an. Übersteigt er die Summe aller Reservierungen, trägt Baumacht von dieser Differenz höchstens 50 Punkte; der Rest wird dem Punktestand belastet, der dadurch negativ werden kann und mit späteren Gutschriften verrechnet wird.
(7) Punkte aus einem monatlichen Kontingent verfallen 30 Tage nach dem Ende des Kalendermonats, für den sie gutgeschrieben wurden. Zugekaufte Punkte können zwölf Monate nach dem Kauf genutzt werden. Für zugekaufte Punkte, die danach verfallen, sowie bei Beendigung des Nutzungsvertrags oder endgültiger Einstellung der KI-Funktionen erstattet Baumacht auf Anforderung in Textform den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, der auf die nicht verbrauchten zugekauften Punkte entfällt. Punkte aus Kontingenten und unentgeltlichen Gutschriften werden nicht ausgezahlt. Gesetzliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.
(8) Zum Schutz vor Missbrauch und Überlastung kann Baumacht die Nutzung der KI-Funktionen begrenzen, zum Beispiel durch ein Tageslimit oder eine Höchstzahl von Anfragen je Minute. Baumacht kann das verwendete Sprachmodell und die eingesetzten Dienstleister wechseln; für Dienstleister, die Auftragsdaten erhalten, gilt das Verfahren des AVV.
(9) Der Kunde gibt in KI-Funktionen nur Inhalte ein, die er dafür verwenden darf, und keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (zum Beispiel Gesundheitsangaben), die für den Zweck nicht nötig sind.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde
- hält die Zugangsdaten seiner Nutzer geheim, legt Zugänge nur für eigene Beschäftigte und Beauftragte an, vergibt Rollen sorgfältig und entzieht Zugänge, wenn sie nicht mehr gebraucht werden;
- ist für Handlungen seiner berechtigten Nutzer verantwortlich; für eine missbräuchliche Nutzung seiner Zugänge gelten die gesetzlichen Zurechnungs- und Verschuldensregeln;
- meldet Baumacht unverzüglich, wenn er einen Missbrauch seines Kontos vermutet;
- verarbeitet mit der Software nur Inhalte, die er rechtmäßig verwenden darf, und erfüllt als Verantwortlicher die datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber seinen Kunden und Beschäftigten (AVV § 12);
- prüft Rechnungen, Angebote und andere Dokumente vor dem Ausstellen oder Versenden auf Richtigkeit;
- sichert aufbewahrungspflichtige Unterlagen über die Exportfunktionen der Software selbst, spätestens vor dem Vertragsende (§ 12);
- sorgt für die technischen Voraussetzungen auf seiner Seite (aktueller Browser, Internetverbindung, für die App ein unterstütztes Mobilgerät).
(2) Dem Kunden ist untersagt,
- Schadsoftware hochzuladen oder die Software anzugreifen, zu überlasten oder ihre Schutzmechanismen zu umgehen;
- Last- oder Sicherheitstests gegen die Software durchzuführen, sofern Baumacht nicht vorher in Textform zugestimmt hat;
- die Software außerhalb der vorgesehenen Oberflächen und Schnittstellen automatisiert abzufragen oder sie Dritten außerhalb seines Betriebs zur Nutzung zu überlassen;
- die Software zu rechtswidrigen Zwecken zu nutzen.
(3) Verstößt der Kunde erheblich gegen Abs. 2 oder besteht ein begründeter Verdacht auf Missbrauch seines Kontos, kann Baumacht betroffene Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr nötig ist. Baumacht informiert den Kunden unverzüglich und hebt die Sperre auf, sobald der Grund entfallen ist.
§ 8 Verfügbarkeit, Wartung und Support
(1) Baumacht schuldet die Bereitstellung und Erhaltung der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch und behebt Störungen in angemessener Zeit. Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeitsquote ist nicht vereinbart, sofern Baumacht sie nicht gesondert in Textform zusagt. Für eingesetzte Erfüllungsgehilfen und Dienstleister steht Baumacht nach den gesetzlichen Vorschriften ein.
(2) Die Nutzung kann vorübergehend eingeschränkt sein, etwa durch Wartung, Sicherheitsupdates oder Störungen des Internets außerhalb des Einflussbereichs von Baumacht. Mängelrechte des Kunden werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen. Geplante Wartungen, die die Nutzung voraussichtlich erheblich beeinträchtigen, kündigt Baumacht nach Möglichkeit vorher an und legt sie möglichst außerhalb üblicher Geschäftszeiten.
(3) Supportanfragen richtet der Kunde an die auf der Kontaktseite genannten Wege. Baumacht bemüht sich um die dort genannten Antwortzeiten; feste Lösungszeiten sind nicht vereinbart.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Baumacht räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software bestimmungsgemäß für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. Die App bezieht der Kunde über die App-Stores; deren Bedingungen gelten ergänzend.
(2) Alle Rechte an der Software bleiben bei Baumacht. Rechte nach §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
(3) Die Daten, die der Kunde in die Software eingibt oder hochlädt, bleiben seine Daten. Baumacht verwendet sie nur, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen, und nicht für eigene Zwecke, insbesondere nicht zum Training von KI-Modellen (AVV § 3).
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Für personenbezogene Daten, die Baumacht im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der AVV. Der Kunde schließt ihn mit der Registrierung ab. Für Daten, die Baumacht als eigener Verantwortlicher verarbeitet (zum Beispiel für Vertrag, Abrechnung und Website), gilt die Datenschutzerklärung.
(2) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur für die Durchführung des Vertrags. Das gilt über das Vertragsende hinaus.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Gebuchte Pakete und das Zusatzpaket „KI-Assistent“ laufen jeweils für einen Abrechnungsmonat und verlängern sich um einen weiteren Monat, wenn sie nicht gekündigt werden. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(2) Der Kunde kann ein gebuchtes Paket oder das Zusatzpaket jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats kündigen, in der Software oder in Textform. Bis zum Ende des Abrechnungsmonats bleiben die gebuchten Leistungen nutzbar. Bei dieser ordentlichen Kündigung werden bereits gezahlte Entgelte für den laufenden Monat nicht anteilig erstattet; gesetzliche Minderungs- und Erstattungsansprüche bleiben unberührt.
(3) Den Nutzungsvertrag insgesamt kann der Kunde jederzeit in Textform kündigen, mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats eines gebuchten Pakets oder, wenn kein Paket gebucht ist, sofort. Baumacht kann den Nutzungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen; während einer Testphase und danach ohne gebuchtes Paket gilt § 4 Abs. 4.
(4) Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Baumacht liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder trotz Abmahnung erheblich gegen § 7 Abs. 2 verstößt.
§ 12 Vertragsende: Datenexport und Löschung
(1) Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit selbst exportieren, insbesondere über den Firmenexport (Tabellen als JSON und CSV, auf Wunsch mit den hochgeladenen Dateien), die PDF-Dateien seiner Belege und die Exporte für das Steuerbüro. Daten, die der Firmenexport nicht enthält, stellt Baumacht auf Anfrage gesondert bereit (AVV § 13).
(2) Anbieterwechsel: Der Kunde kann jederzeit verlangen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln oder seine Daten auf eigene Systeme zu übertragen (Art. 23 ff. der Verordnung (EU) 2023/2854, Data Act). Die Frist für diese Ankündigung entspricht der Kündigungsfrist nach § 11 und beträgt höchstens zwei Monate. Danach unterstützt Baumacht den Wechsel in einem Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen angemessen, erhält während dieses Zeitraums die vertraglichen Leistungen, informiert über bekannte Risiken für die Fortführung und hält ein hohes Sicherheitsniveau. Ist das in dieser Frist technisch nicht möglich, teilt Baumacht dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit, begründet es und nennt einen anderen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke für angemessen hält. Statt eines Wechsels kann er die Löschung seiner Daten verlangen. Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels oder, wenn der Kunde statt des Wechsels die Löschung verlangt hat, mit Ablauf der Ankündigungsfrist; in beiden Fällen teilt Baumacht dem Kunden die Beendigung mit. Baumacht unterstützt die Ausstiegsplanung des Kunden. Für den Wechsel erhebt Baumacht keine Entgelte.
(3) Übertragbare Daten: Übertragen werden alle Daten, die der Kunde in die Software eingegeben oder hochgeladen hat oder die durch seine Nutzung entstanden sind, einschließlich der zugehörigen Metadaten. Welche Daten der Firmenexport enthält und welche Baumacht gesondert bereitstellt, steht im AVV, Anlage 1 Abschnitt G. Kundeneigene Einstellungen, Vorlagen, Eingaben, Ausgaben und zugehörige Metadaten sind übertragbar. Ausgenommen sind abschließend: der Programmcode der Software einschließlich der Anweisungen, mit denen Baumacht die KI-Funktionen steuert, sowie interne Journale von Baumacht zur Reservierung und zum Abgleich der Kosten von Dienstleistern und zur Planung von Anfragen an Dienstleister, weil ihre Herausgabe Geschäftsgeheimnisse von Baumacht gefährden würde. Diese Ausnahmen dürfen den Wechsel nicht behindern oder verzögern.
(4) Nach dem Ende des Nutzungsvertrags, bei einem Wechsel nach dem Ende des Übergangszeitraums, kann der Kunde seine Daten noch mindestens 30 Kalendertage einsehen und abrufen („Rückgabefrist“). Danach löscht Baumacht die Daten nach den Regeln des AVV (§ 13). Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden erfüllt Baumacht nach Vertragsende nicht; der Kunde sichert seine Unterlagen rechtzeitig selbst.
§ 13 Mängel
(1) Der Kunde meldet Mängel der Software unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, etwa per E-Mail. Baumacht beseitigt gemeldete Mängel in angemessener Frist, nach ihrer Wahl auch durch eine Umgehungslösung, wenn diese dem Kunden zumutbar ist.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 erste Alternative BGB), ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für Schadensersatz § 14.
(3) Die gesetzlichen Minderungs- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt. Soweit gesetzlich erforderlich, setzt der Kunde Baumacht zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe; die gesetzlichen Fälle einer entbehrlichen Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 14 Haftung
(1) Baumacht haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Baumacht nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Baumacht ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Baumacht.
(4) Eine unterlassene Prüfung von Ergebnissen der Software oder von KI-Funktionen (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1) kann nach § 254 BGB berücksichtigt werden, soweit sie dem Kunden vorwerfbar ist und zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.
(5) Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt. Für das Verhältnis zwischen Baumacht und dem Kunden gelten die Absätze 1 bis 4.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen von Absatz 1. Zwingende gesetzliche Haftungs-, Ausgleichs- und Verjährungsregeln, insbesondere aus der DSGVO, bleiben unberührt.
§ 15 Änderungen dieser AGB
(1) Änderungen dieser AGB bietet Baumacht dem Kunden in Textform an und stellt sie dabei kenntlich dar. Sie werden nur wirksam, wenn der Kunde ausdrücklich zustimmt; Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
(2) Ohne Zustimmung gelten die bisherigen AGB fort. Die ordentlichen Kündigungsrechte beider Seiten nach § 11 bleiben unberührt.
(3) Gesetzliche Änderungen gelten unabhängig davon nach Maßgabe des Gesetzes.
(4) Änderungen des AVV richten sich nach dem AVV.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Paderborn. Baumacht kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Erklärungen zum Vertrag bedürfen der Textform; eine E-Mail genügt. Baumacht schreibt an die E-Mail-Adresse des Inhaberkontos des Betriebs. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form wirksam.
(4) Die Übernahme des Vertrags durch einen Dritten bedarf der Zustimmung von Baumacht in Textform. Die Abtretung von Geldforderungen und zwingende gesetzliche Übertragungsrechte bleiben unberührt.
(5) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).