RATGEBER
Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag im Handwerk
Unterschied Angebot und Kostenvoranschlag im Handwerk: was bindet, wie viel Abweichung erlaubt ist und wer den Kostenvoranschlag am Ende bezahlt.
Von Robinson Laha, Gründer von baumacht. Zuletzt geprüft am 9. September 2026.
Der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag ist die Bindung. Das Angebot ist ein bindender Antrag nach § 145 BGB: Nimmt dein Kunde es innerhalb der Bindefrist an, steht der Vertrag zu genau diesen Preisen. Der Kostenvoranschlag, im Gesetz Kostenanschlag, ist eine fachmännische Schätzung und im Zweifel unverbindlich. Eine wesentliche Überschreitung musst du unverzüglich anzeigen.
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Angebot oder Kostenvoranschlag: der Unterschied auf einen Blick
Die folgende Übersicht stellt die Punkte gegenüber, an denen sich Angebot und Kostenvoranschlag im Handwerk tatsächlich unterscheiden. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, denn maßgeblich ist immer, was ihr konkret vereinbart habt und wie eine Erklärung nach den Umständen zu verstehen ist.
Angebot und Kostenvoranschlag gegenübergestellt
| Punkt | Angebot | Kostenvoranschlag |
|---|---|---|
| Rechtliche Wirkung | Bindender Antrag nach § 145 BGB | Fachmännische Schätzung, im Zweifel unverbindlich |
| Vertragsschluss | Kommt mit der Annahme des Kunden zustande | Erst der daraus abgeleitete Auftrag begründet den Vertrag |
| Preis | Gilt so, wie er genannt ist | Voraussichtliche Kosten, Abweichung möglich |
| Vergütung der Erstellung | Im Regelfall nicht gesondert berechnet | Im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB) |
| Bei Überschreitung | Kein Thema, der Preis steht | Anzeigepflicht und Kündigungsrecht nach § 649 BGB |
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Der Unterschied in einem Satz
Im Alltag werden beide Wörter oft gleichbedeutend benutzt, rechtlich sind es zwei verschiedene Dinge. Das Angebot ist eine Willenserklärung: Du legst Leistung und Preis fest, und mit dem Ja deines Kunden ist der Vertrag geschlossen. Der Kostenvoranschlag, im Gesetz Kostenanschlag genannt, ist eine fachmännische Prognose darüber, was die Arbeit voraussichtlich kosten wird. Er sagt nicht zu, dass es genau so kommt. Wer diesen Unterschied kennt, weiß auch, wofür er im Streitfall geradesteht.
- Angebot: bindender Antrag, mit der Annahme steht der Vertrag
- Kostenvoranschlag: Schätzung der voraussichtlichen Kosten, im Zweifel unverbindlich
- Beides kann schriftlich, per Mail oder mündlich abgegeben werden
Und was ist der Unterschied zwischen Angebot und Rechnung?
Angebot, Kostenvoranschlag und Rechnung stehen an drei verschiedenen Stellen desselben Vorgangs. Das Angebot steht davor und fragt: Willst du das zu diesem Preis? Der Kostenvoranschlag steht ebenfalls davor, sagt aber nur, was es voraussichtlich kostet. Die Rechnung steht dahinter und fordert Geld für eine Leistung, die schon erbracht ist. Deshalb ist eine Rechnung auch keine Willenserklärung mehr, über die man verhandelt, sondern eine Forderung mit Pflichtangaben und Zahlungsfrist.
- Angebot: vorher, verbindlicher Antrag mit Bindefrist
- Kostenvoranschlag: vorher, unverbindliche Schätzung
- Rechnung: hinterher, Zahlungsaufforderung für die erbrachte Leistung
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Das Angebot: bindender Antrag nach § 145 BGB
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist nach § 145 BGB an diesen Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen. Für dich heißt das: Nimmt dein Kunde dein Angebot an, gilt der genannte Preis, auch wenn dein Materialeinkauf inzwischen teurer geworden ist. Deshalb gehört in jedes Angebot eine Bindefrist, zum Beispiel vier Wochen. Ohne Frist bleibt offen, wie lange du gebunden bist, und darüber wird gestritten. Willst du dich nicht binden, kennzeichnest du dein Angebot ausdrücklich als freibleibend, dann kommt der Vertrag erst mit deiner Auftragsbestätigung zustande.
- Annahme innerhalb der Bindefrist bedeutet Vertragsschluss zu deinen Konditionen
- Eine klare Bindefrist im Angebot schützt dich vor Preisrisiken
- Freibleibend gekennzeichnet: Bindung entfällt, dafür bindet sich auch der Kunde nicht
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Der Kostenvoranschlag: Schätzung statt Zusage
Der Kostenvoranschlag ist deine fachliche Einschätzung, was ein Werk voraussichtlich kosten wird, meist aufgeschlüsselt nach Arbeitszeit, Material und Nebenkosten. Er ist im Zweifel unverbindlich, weil sich bei der Ausführung Dinge zeigen können, die vorher niemand sehen konnte: die Wand ist feucht, die Leitung liegt anders als gedacht, der Estrich muss raus. Unverbindlich heißt allerdings nicht beliebig. Der Kostenvoranschlag muss fachmännisch erstellt sein und darf nicht ins Blaue hinein geschätzt werden. Und du kannst ihn ausdrücklich verbindlich stellen, indem ihr den genannten Preis als Festpreis vereinbart. Dann trägst du das Risiko der Mehrkosten.
- Unverbindlich, aber fachmännisch begründet und nicht frei geschätzt
- Als Festpreis vereinbart wird der Kostenvoranschlag verbindlich
- Übernimmst du die Gewähr für die Richtigkeit, haftest du für die Zahlen
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Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich? Wie viel Abweichung ist erlaubt?
Im Zweifel ist er nicht verbindlich, und deshalb darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden. Verbindlich wird er nur, wenn ihr den Betrag ausdrücklich als Festpreis vereinbart oder wenn du die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernimmst. Für den Fall, dass sich eine wesentliche Überschreitung abzeichnet, regelt § 649 BGB zwei Dinge. Erstens musst du das dem Besteller unverzüglich anzeigen, sobald es zu erwarten ist. Zweitens darf der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigen; dann steht dir nur der Anspruch nach § 645 Abs. 1 BGB zu, also im Kern die geleistete Arbeit und die Auslagen. Wichtig für die Praxis: Diese Regel greift, wenn dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt wurde, ohne dass du die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen hast.
- Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab: unverzüglich anzeigen
- Der Besteller kann deswegen kündigen, dein Anspruch richtet sich dann nach § 645 Abs. 1 BGB
- Ohne Anzeige riskierst du Streit über den Mehrbetrag
Ab wann ist eine Überschreitung wesentlich?
Eine feste Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht. § 649 BGB spricht von einer wesentlichen Überschreitung, ohne sie zu beziffern. In Ratgebern kursiert dafür oft eine Größenordnung von etwa 15 bis 20 Prozent. Diese Zahl steht weder im Gesetz noch gibt es eine allgemein verbindliche Grenze; entschieden wird im Einzelfall und abhängig davon, wie genau die Schätzung nach den Umständen sein konnte. Verlass dich deshalb nicht auf eine Prozentzahl, sondern auf deine Anzeige: Sag früh Bescheid, dokumentiere den Grund der Mehrkosten und lass dir die Erweiterung bestätigen. Das ist der Teil, den du selbst in der Hand hast.
- Das Gesetz nennt keine Prozentgrenze, nur die wesentliche Überschreitung
- Die verbreiteten 15 bis 20 Prozent sind ein Faustwert aus der Ratgeberliteratur, keine Rechtsnorm
- Was zählt: frühe Anzeige, dokumentierter Grund, bestätigte Erweiterung
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Darf ein Handwerker den Kostenvoranschlag berechnen?
Nur wenn es vorher vereinbart ist. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Ohne Absprache arbeitest du also unentgeltlich, auch wenn die Aufnahme vor Ort einen halben Tag kostet, und auch dann, wenn aus dem Kostenvoranschlag am Ende kein Auftrag wird. Willst du diesen Aufwand berechnen, musst du es vor der Arbeit klar sagen und dir die Vergütung ausdrücklich vereinbaren lassen, am besten schriftlich mit Betrag. Üblich ist die Abrede, den Betrag bei Auftragserteilung anzurechnen. So bleibt der Aufwand bezahlt, ohne dass der Kunde sich vor der Entscheidung ausgebremst fühlt. Dasselbe gilt für die Angebotserstellung: Ohne vorherige Vereinbarung kannst du sie nicht nachträglich in Rechnung stellen.
- Grundsatz: im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB)
- Kosten nur nach vorheriger, ausdrücklicher Vereinbarung, am besten schriftlich mit Betrag
- Auch ohne Auftrag bleibt es dabei: ohne Abrede kein Anspruch auf Vergütung
- Praxisübliche Abrede: Betrag wird bei Auftragserteilung angerechnet
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Wann setzt du im Betrieb was ein?
Die Faustregel ist der Grad an Unsicherheit. Kennst du den Umfang genau, etwa beim Austausch einer Verteilung oder bei einer klar umrissenen Installation, gib ein Angebot mit Festpreis ab. Das ist für den Kunden vergleichbar und für dich kalkulierbar. Steckt viel Unbekanntes drin, etwa in einem Altbau, dessen Substanz du erst beim Aufstemmen siehst, ist der Kostenvoranschlag ehrlicher. Er benennt eine Größenordnung, ohne dass du ein Risiko zusagst, das du nicht überblicken kannst. Kombinieren geht auch: Festpreis für den klar beschreibbaren Teil, geschätzte Positionen für den Rest, sauber getrennt ausgewiesen.
- Umfang klar: Angebot mit Festpreis, gut vergleichbar für den Kunden
- Viel Unbekanntes: Kostenvoranschlag mit Größenordnung statt Zusage
- Mischform: Festpreis und geschätzte Positionen getrennt ausweisen
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Vom Kostenvoranschlag zum Auftrag
Ein Kostenvoranschlag wird nicht von allein zum Vertrag. Sagt dein Kunde zu den geschätzten Kosten Ja, entsteht daraus in der Regel ein Werkvertrag über die beschriebene Leistung, aber ohne dass der geschätzte Betrag als fester Preis gilt. Willst du Klarheit, machst du aus dem Kostenvoranschlag ein Angebot: dieselbe Leistungsbeschreibung, jetzt mit verbindlichem Preis und Bindefrist. Der Kunde nimmt an, der Vertrag steht, und beide Seiten wissen, worüber sie reden. Halte dabei fest, welche Fassung gilt, damit später nicht zwei Papiere mit verschiedenen Zahlen im Raum stehen.
- Zustimmung zum Kostenvoranschlag begründet den Auftrag, aber keinen Festpreis
- Verbindlich wird es, wenn du daraus ein Angebot mit Preis und Bindefrist machst
- Immer festhalten, welche Fassung des Papiers gilt
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Wie hilft dir baumacht bei Angeboten und Kostenvoranschlägen?
baumacht nimmt dir das Schreiben ab, nicht die Entscheidung. Du erstellst Angebote mit Positionen, Mengen und Preisen samt Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer-Hinweis und hinterlegst Bindefrist und Zahlungsbedingungen direkt am Vorgang. Noch schneller geht es per Sprachnotiz: Du sprichst den Umfang von der Baustelle ein, die KI transkribiert, gleicht die Leistungen mit deinem Katalog ab und legt dir einen Entwurf zur Prüfung vor. Sagt der Kunde zu, machst du daraus den Auftrag und später die Rechnung, ohne alles neu zu tippen. Ob du ein verbindliches Angebot oder eine Schätzung abgibst, entscheidest du und schreibst es in den Text.
- Angebote mit Positionen, Bindefrist und Zahlungsbedingungen am Vorgang
- Angebotsentwurf per Sprachnotiz von der Baustelle, mit Prüfschritt vor der Freigabe
- Aus dem Angebot wird der Auftrag und daraus die Rechnung, ohne Abtippen
ANHANG A · HÄUFIGE FRAGEN
Häufige Fragen
F.01Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
Die Bindung. Das Angebot ist ein Antrag nach § 145 BGB: Nimmt der Kunde es innerhalb der Bindefrist an, steht der Vertrag zu genau diesem Preis. Der Kostenvoranschlag, im Gesetz Kostenanschlag, nennt nur die voraussichtlichen Kosten und ist im Zweifel unverbindlich. Er darf überschritten werden, eine wesentliche Überschreitung muss der Unternehmer aber unverzüglich anzeigen (§ 649 BGB).
F.02Ist ein Kostenvoranschlag bindend?
Im Zweifel nicht. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten und keine Preiszusage. Bindend wird er, wenn ihr den genannten Betrag ausdrücklich als Festpreis vereinbart oder der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernimmt. Unverbindlich heißt aber nicht beliebig: Die Schätzung muss fachmännisch begründet sein.
F.03Darf ein Handwerker den Kostenvoranschlag berechnen?
Nur wenn es vorher vereinbart wurde. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Wer den Aufwand berechnen will, muss das vor der Arbeit ausdrücklich vereinbaren, am besten schriftlich mit Betrag. Üblich ist die Abrede, den Betrag bei Auftragserteilung anzurechnen. Ohne Abrede gibt es auch dann keinen Anspruch, wenn kein Auftrag zustande kommt.
F.04Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Rechnung?
Der Zeitpunkt und die Wirkung. Das Angebot steht vor der Arbeit und ist ein Antrag, über den der Kunde noch entscheidet. Die Rechnung steht nach der Arbeit und fordert Geld für eine bereits erbrachte Leistung, mit Pflichtangaben und Zahlungsfrist. Aus einem angenommenen Angebot wird der Auftrag, und aus dem erledigten Auftrag wird die Rechnung.
F.05Darf der Handwerker den Kostenvoranschlag überschreiten?
Ja, ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf überschritten werden. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Unternehmer sie dem Besteller nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich anzeigen. Der Besteller darf den Vertrag aus diesem Grund kündigen; dem Unternehmer steht dann der Anspruch nach § 645 Abs. 1 BGB zu.
F.06Um wie viel Prozent darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Das Gesetz nennt keine Prozentgrenze, sondern spricht in § 649 BGB nur von einer wesentlichen Überschreitung. In Ratgebern kursiert eine Größenordnung von etwa 15 bis 20 Prozent; das ist ein Faustwert und keine Rechtsnorm, entschieden wird im Einzelfall. Verlässlich ist nur die rechtzeitige Anzeige der Mehrkosten.
F.07Wird aus einem Kostenvoranschlag automatisch ein Angebot?
Nein. Stimmt dein Kunde zu, entsteht in der Regel ein Auftrag über die beschriebene Leistung, der geschätzte Betrag gilt aber nicht als fester Preis. Verbindlich wird es erst, wenn du daraus ein Angebot mit Preis und Bindefrist machst und der Kunde dieses annimmt.
F.08Was sollte ich als Handwerker abgeben, ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag?
Kennst du den Umfang genau, ist ein Angebot mit Festpreis besser: vergleichbar für den Kunden und kalkulierbar für dich. Steckt viel Unbekanntes im Objekt, ist ein Kostenvoranschlag ehrlicher, weil er eine Größenordnung nennt, ohne ein Risiko zuzusagen, das du nicht überblickst.
Quellen
- § 145 BGB (Bindung an den Antrag)
- § 632 BGB (Vergütung, Abs. 3 zum Kostenanschlag)
- § 649 BGB (Kostenanschlag: Kündigungsrecht und Anzeigepflicht)
- § 645 BGB (Verantwortlichkeit des Bestellers)
- § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag)
Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 9. September 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall ist im Zweifel rechtlicher Rat maßgeblich. Die verbreitete Faustzahl von 15 bis 20 Prozent für eine wesentliche Überschreitung steht nicht im Gesetz.
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