RATGEBER
E-Rechnung im Handwerk: Ab wann gilt die Pflicht?
E-Rechnung im Handwerk: die Fristen 2025 bis 2028, die 800.000-Euro-Grenze, Ausnahmen ab 250 Euro und die Formate XRechnung und ZUGFeRD im Überblick.
Von Robinson Laha, Gründer von baumacht. Zuletzt geprüft am 9. September 2026.
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Handwerksbetrieb E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können; dafür reicht ein E-Mail-Postfach. Das Ausstellen bleibt 2026 freiwillig und wird gestuft Pflicht: ab 1. Januar 2027 bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle. Eine normale PDF gilt nicht als E-Rechnung, nötig sind Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD.

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Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Handwerksbetrieb E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können. Das Versenden wird stufenweise zur Pflicht: Ab 2027 für größere Betriebe, ab 2028 für alle. Eine normale PDF gilt dabei nicht als E-Rechnung. Wer heute schon mit einem System arbeitet, das echte E-Rechnungen erstellt, ist beim Versenden auf der sicheren Seite. Für das Empfangen reicht zunächst ein normales E-Mail-Postfach.
- Empfangen können: Pflicht seit 1. Januar 2025 für alle.
- Senden: Pflicht ab 2027 (über 800.000 Euro Vorjahresumsatz) bzw. ab 2028 (alle).
- Gilt nur zwischen Unternehmen im Inland (B2B), nicht für Privatkunden.
- Eine einfache PDF ist keine E-Rechnung.
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Was ist eine E-Rechnung überhaupt?
Eine E-Rechnung ist mehr als eine Rechnung am Computer. Sie ist eine Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datenformat nach der europäischen Norm EN 16931. Eine Software kann die Inhalte automatisch auslesen und weiterverarbeiten, ohne dass jemand etwas abtippt. Eine eingescannte Rechnung oder eine einfache PDF erfüllt das nicht. Solche Rechnungen heißen seit 2025 offiziell sonstige Rechnungen und gelten nicht als E-Rechnung.
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Ab wann gilt die E-Rechnungs-Pflicht? Die Fristen 2025 bis 2028
Der Gesetzgeber führt die Pflicht in Stufen ein. Das Empfangen gilt seit 2025 ohne Ausnahme, das Ausstellen bekommt eine Übergangszeit, die sich nach deinem Vorjahresumsatz richtet. Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen ab dem 1. Januar 2027 elektronisch ausstellen, alle übrigen ab dem 1. Januar 2028. Die folgende Tabelle zeigt für jedes Jahr, was für dich gilt.
- Maßgeblich ist der Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers, nicht der laufende Umsatz.
- Die Pflicht gilt nur zwischen inländischen Unternehmen, nicht gegenüber Privatkunden.
- Ein EDI-Verfahren, das die Anforderungen nicht ohnehin erfüllt, ist noch bis Ende 2027 nutzbar.
E-Rechnung im Handwerk: was in welchem Jahr gilt (B2B, Inland)
| Jahr | E-Rechnung empfangen | E-Rechnung ausstellen |
|---|---|---|
| 2025 | Pflicht für alle inländischen Unternehmen, auch Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt. | Freiwillig. Papier ist immer erlaubt, eine PDF nur mit Zustimmung des Empfängers. |
| 2026 | Pflicht, unverändert. | Weiter freiwillig, bis zum 31. Dezember 2026 für alle Betriebe. |
| 2027 | Pflicht, unverändert. | Pflicht ab 1. Januar 2027 bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Bis 800.000 Euro läuft die Übergangsfrist noch bis 31. Dezember 2027. |
| 2028 | Pflicht, unverändert. | Pflicht ab 1. Januar 2028 für alle inländischen Betriebe, ohne Übergangsfrist. |
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Was bedeutet das konkret für deinen Betrieb?
Empfangen musst du schon heute. Schickt dir dein Großhändler oder ein Generalunternehmer eine E-Rechnung, musst du sie öffnen und lesen können. Mehr verlangt das Gesetz dafür nicht, ein E-Mail-Postfach genügt. Beim Versenden hast du je nach Umsatz noch Zeit, bis 2027 oder 2028. Und das alles gilt nur unter Unternehmen. Schreibst du dem privaten Auftraggeber die Rechnung für seine neue Elektroinstallation, bleibt alles wie bisher.
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Was gilt für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer nach der Kleinunternehmer-Regelung sind vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit. Sie dürfen ihre Rechnungen weiter als sonstige Rechnung schreiben, also zum Beispiel als Papier oder PDF. Empfangen können müssen aber auch Kleinunternehmer E-Rechnungen, und zwar bereits seit 2025. Wer also umsatzsteuerlich Kleinunternehmer ist, hat beim Senden Ruhe, muss beim Empfangen aber mitziehen.
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Welche Formate erfüllen die Pflicht?
Gültig ist jedes Format, das die Norm EN 16931 erfüllt. In Deutschland sind das vor allem zwei verbreitete Formate. Eine elektronische Signatur ist nicht nötig, und der Versand per E-Mail reicht aus. Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD ist seit Einführung der Pflicht der strukturierte Teil der führende, nicht mehr das sichtbare PDF-Bild. Weicht die Anzeige von den Daten ab, gelten die Daten.
- XRechnung: ein reines Datenformat, Standard im öffentlichen Auftragswesen.
- ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL): kombiniert eine sichtbare PDF mit eingebetteten strukturierten Daten.
- Bei hybriden Formaten führt der strukturierte Teil, nicht der Bildteil.
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Welche Rechnungen sind ausgenommen?
Nicht jede Rechnung muss elektronisch sein. Für einige Fälle bleibt es bei der freien Wahl. Wichtig für den Handwerksalltag ist vor allem die Kleinbetragsgrenze: Bis 250 Euro brutto darfst du weiter Papier oder PDF verwenden, was den schnellen Materialkauf und die kleine Reparatur betrifft. Die Ausnahmen gelten für das Ausstellen; empfangen können musst du E-Rechnungen trotzdem.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV).
- Fahrausweise, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV).
- Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV).
- Rechnungen an Privatkunden (B2C).
- Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, etwa viele Vereine.
- Bestimmte steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.
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Was tust du, wenn du eine E-Rechnung bekommst?
Eine E-Rechnung kommt meist als XRechnung oder ZUGFeRD per E-Mail. Du musst sie nicht ausdrucken, sondern im Originalformat aufbewahren, so wie es die GoBD verlangen. Zum Ansehen reicht bei ZUGFeRD oft schon ein PDF-Betrachter, eine reine XRechnung öffnest du mit einem kostenlosen XRechnungs-Viewer oder deiner Software. Mit baumacht übernimmt das die E-Rechnungs-Inbox: Eingehende XRechnung, UBL, CII und ZUGFeRD werden in den Kernfeldern ausgelesen (Betrag, Lieferant, Datum), das Original bleibt unverändert in deiner privaten Ablage, und du übernimmst die Rechnung per Klick als Ausgabe. Für die Steuer zählt vor allem, dass die Rechnung vollständig und unverändert erhalten bleibt und auffindbar ist.
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Wie setzt du die E-Rechnung mit baumacht um?
baumacht erstellt E-Rechnungen im Format XRechnung 3.0. Die Korrektheit der Erzeugung sichern wir mit dem offiziellen KoSIT-Validator ab, dem Prüfwerkzeug für XRechnung in Deutschland. Du schreibst deine Rechnung wie gewohnt aus dem Auftrag heraus und gibst sie als E-Rechnung aus, ohne dich um die technischen Details der Norm zu kümmern. So bist du beim Versenden auf die kommenden Pflichtstufen vorbereitet, und deine Steuerkanzlei bekommt über den DATEV-, Lexware-Office- oder CSV-Export eine saubere Grundlage. Den Empfang nimmt dir die E-Rechnungs-Inbox ab: Eingehende XRechnung, UBL, CII und ZUGFeRD werden in den Kernfeldern ausgelesen und unverändert im Original privat abgelegt, du übernimmst sie per Klick als Ausgabe. Ein ZUGFeRD-Ausgang ist noch nicht live.
ANHANG A · HÄUFIGE FRAGEN
Häufige Fragen
F.01Ab wann ist die E-Rechnung im Handwerk Pflicht?
Empfangen können müssen alle Betriebe E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025. Beim Versenden gilt die Pflicht ab dem 1. Januar 2027 für Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab dem 1. Januar 2028 für alle inländischen Betriebe im B2B-Bereich.
F.02Was gilt 2026 für die E-Rechnung im Handwerk?
2026 ist ein Übergangsjahr. Empfangen musst du E-Rechnungen weiterhin. Ausstellen darfst du bis zum 31. Dezember 2026 noch eine sonstige Rechnung: Papier immer, eine PDF nur, wenn dein Kunde diesem Format zustimmt. Das gilt unabhängig von deinem Umsatz. Ab 2027 endet diese Freiheit für Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz.
F.03Ab wann muss ich als Handwerker E-Rechnungen verschicken?
Das hängt an deinem Vorjahresumsatz. Lag er über 800.000 Euro, musst du ab dem 1. Januar 2027 elektronisch ausstellen. Lag er darunter, hast du bis zum 31. Dezember 2027 Zeit und musst ab dem 1. Januar 2028 umstellen. Maßgeblich ist der Umsatz des Ausstellers im Vorjahr, nicht der laufende Umsatz.
F.04Gilt die E-Rechnungs-Pflicht auch für Kleinbetragsrechnungen?
Nein. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sind nach § 33 UStDV vom Ausstellen als E-Rechnung ausgenommen, ebenso Fahrausweise nach § 34 UStDV. Empfangen können musst du E-Rechnungen trotzdem, denn dafür gibt es keine Ausnahme.
F.05Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer sind vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit und dürfen weiter als sonstige Rechnung schreiben, etwa als Papier oder PDF. Empfangen können müssen aber auch Kleinunternehmer E-Rechnungen, und zwar seit 2025.
F.06Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Eine einfache PDF ist keine E-Rechnung. Sie gilt als sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes, maschinenlesbares Format nach EN 16931, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD mit einem passenden Profil.
F.07Gilt die E-Rechnungs-Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Nein. Die Pflicht betrifft nur Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland (B2B). Rechnungen an Privatkunden (B2C) sind nicht betroffen.
F.08Welche Formate erfüllen die E-Rechnungs-Pflicht?
Jedes Format, das die Norm EN 16931 erfüllt. In Deutschland sind das vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab einem EN-16931-konformen Profil. Eine elektronische Signatur ist nicht nötig, der Versand per E-Mail reicht aus.
Quellen
- Bundesfinanzministerium: FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung (Stand März 2026)
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)
- § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro)
- § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern)
- Handwerkskammer Dresden: E-Rechnung ab 2025 im B2B-Bereich
Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 9. September 2026 wieder und folgt den FAQ des Bundesfinanzministeriums mit Stand März 2026, die auf die BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2025 verweisen. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall sind deine Steuerkanzlei und das Finanzamt maßgeblich.
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